Terms & Bedingungen

Abschnitt 1. Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Es wird vereinbart, dass die Geschäftsbedingungen für den Wareneingang des Unternehmens den Umgang zwischen dem Unternehmen und dem Kunden für alle Lager- und Lagerdienstleistungen regeln. Darüber hinaus wird vereinbart, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Wareneingang des Unternehmens unter http://www.mrzlogistics.de elektronisch veröffentlicht werden und von Zeit zu Zeit ohne vorherige Ankündigung vom Unternehmen geändert werden können Bei Widersprüchen zwischen den hier abgedruckten und den elektronisch veröffentlichten Lagerempfangsbedingungen ist die elektronisch veröffentlichte Fassung maßgeblich.

Es wird ausdrücklich davon ausgegangen, dass diese Geschäftsbedingung für das Lager keine Rechte, Pflichten, Bedingungen oder Konditionen der Speditions-, Zollvermittlungs- oder anderen Dienstleistungen, die das Unternehmen für den Kunden erbracht hat oder erbringen wird, abdeckt oder darauf Anwendung findet; und dass diese separaten Dienstleistungen durch ihre jeweiligen Geschäftsbedingungen geregelt werden, die separat bereitgestellt werden und auf der oben genannten Website veröffentlicht sind.

Abschnitt 2. Definitionen

Wie in dieser Vereinbarung verwendet:

  • a. "Unternehmen" bezeichnet die auf der Vorderseite dieser Vereinbarung aufgeführte natürliche oder juristische Person, die die hierin aufgeführten Lagerdienstleistungen erbringt, einschließlich ihrer leitenden Angestellten, Direktoren, Angestellten und Vertreter des Unternehmens, während sie im Rahmen und Verlauf ihrer Beschäftigung handeln.
  • b. „Kunde“ bezeichnet die Person, das Unternehmen, die Firma oder die andere juristische Person, für die die Waren gelagert werden und an die diese Vereinbarungausgestellt wird.
  • c. "Waren" bezeichnet das dem Unternehmen vom Kunden angebotene Eigentum, dessen Lagerung das Unternehmen gemäß dieser Vereinbarung zugestimmt hat.

Abschnitt 3. Eigentum an Waren

Der Kunde garantiert, dass er der rechtmäßige Eigentümer der zur Lagerung angebotenen Waren ist und/oder im rechtmäßigen Besitz ist. Der Kunde garantiert, dass er das alleinige Recht hat, die angebotenen Waren zu lagern, die Waren freizugeben und das Unternehmen hinsichtlich der Lieferung oder Disposition der Waren anzuweisen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, alle Parteien, die ein Interesse an den Waren erwerben, über die Bedingungen dieses Lagerscheins zu informieren und stimmt ferner zu, das Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Eigentum, Lagerung, Handhabung oder Lieferung von Waren freizustellen und schadlos zu halten, oder von allen anderen Dienstleistungen, die das Unternehmen im Rahmen dieses Lagerscheins bereitstellt. Diese Freistellung umfasst alle Anwaltskosten oder Kosten, die aus einer Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Rechtsstreit eingereicht wird oder nicht.

Abschnitt 4. Lagerung

  • a.
    Gemäß den Bedingungen diese Vereinbarung stimmt das Unternehmen zu, die Waren gemäß den angemessenen Anweisungen des Kunden entgegenzunehmen, zu lagern und freizugeben.
  • b.
    Wenn das Unternehmen feststellt, dass die ursprüngliche Palettierung der Waren zu Lagerzwecken zerlegt werden muss, ist das Unternehmen berechtigt, die Paletten ohne weitere Mitteilung an den Kunden zu zerlegen.
  • c.
    Speicherort. Das Unternehmen lagert die Waren nach eigenem Ermessen in einem oder mehreren Gebäuden am Lagerort des Unternehmens, der auf der Vorderseite dieser Vereinbarung angegeben ist. Die Identifizierung eines bestimmten Ortes mit dem Lagerkomplex des Unternehmens garantiert nicht, dass die Waren dort gelagert werden. Nach zehn (10) Tagen Vorankündigung an den Kunden kann das Unternehmen auf eigene Kosten Waren in einen anderen vom Unternehmen betriebenen Lagerkomplex bringen.
  • d.
    Das Unternehmen kann für den Kunden auf Anfrage und nach Vereinbarung zusätzliche Dienstleistungen erbringen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren fallen an, wenn Waren zur Verteilung oder Freigabe entnommen werden, wenn vom Kunden physische Bestandsaufnahmen angefordert werden und wenn zusätzliche Dienstleistungen angefordert werden, die nicht ausdrücklich in den dem Kunden angegebenen monatlichen Lagergebühren enthalten sind. Diese zusätzlichen Gebühren werden dem Kunden zur Verfügung gestellt und dem Kunden zusätzlich zu den fälligen Lagergebühren in Rechnung gestellt.

Abschnitt 5. Beendigung der Lagerung

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Lagerung zu beenden und die Entfernung der Waren oder eines Teils davon zu verlangen, indem der Kunde 30 Tage im Voraus schriftlich benachrichtigt wird. Der Kunde ist verantwortlich für die Zahlung aller Gebühren, die den Waren innerhalb der angegebenen Frist zuzurechnen sind, und für die Entfernung der Waren aus dem Lager nach Zahlung aller Gebühren. Wenn die Waren nicht auf diese Weise entfernt werden, kann das Unternehmen seine Rechte gemäß geltendem Recht ausüben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verkauf der Waren.

Abschnitt 6. Garantien des Kunden und Angebot für die Lagerung

  • a.
    Der Kunde garantiert, dass die Waren ordnungsgemäß gekennzeichnet, verpackt, etikettiert und für die Handhabung klassifiziert sind und für die Lagerung und den erforderlichen Transport geeignet sind. Das Unternehmen nimmt keine Waren an, die nicht ordnungsgemäß verpackt sind oder die nach vernünftiger Einschätzung des Unternehmens nicht für den Transport oder die Lagerung im Lager geeignet sind.
  • b.
    Der Kunde muss bei oder vor der Lieferung ein Verzeichnis vorlegen, in dem die Marken, Marken oder Größen, die gesondert abgerechnet werden sollen, und gegebenenfalls die gewünschte Lagerklasse angegeben sind.
  • c.
    Die Annahme und Zustellung einer LOT (oder Teil-LOT) durch das Unternehmen erfolgt ohne Nachsortierung, außer nach besonderer Vereinbarung und kostenpflichtig.
  • d.
    Gefährliche Stoffe. Sofern dem Unternehmen nicht anders schriftlich mitgeteilt und vom Unternehmen akzeptiert, garantiert der Kunde, dass die Waren zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren an das Unternehmen nicht als gefährliche Materialien und/oder gefährliche Güter gelten. Werden Gefahrstoffe und/oder Gefahrgüter zur Lagerung angeboten und vom Unternehmen angenommen, ist dies auf der Vorderseite dieser Vereinbarung zu vermerken. Der Kunde garantiert, dass die Waren auf die zulässigen Materialien und Mengen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften beschränkt sind und verpflichtet sich, die Waren ordnungsgemäß zu klassifizieren, die Waren genau zu beschreiben und dem Unternehmen alle notwendigen oder nützlichen Informationen für die sichere Lagerung und Handhabung der Waren zur Verfügung zu stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, falls zutreffend, Materialsicherheitsdatenblätter und/oder Produktsicherheitsdatenblätter.

    Wenn der Kunde eine der vorstehenden Garantien in Bezug auf das Angebot von gefährlichen Materialien oder gefährlichen Gütern verletzt oder anderweitig solche ungeeigneten Güter an das Unternehmen liefert, ist das Unternehmen berechtigt, alle verfügbaren Rechtsbehelfe auszuüben, einschließlich der sofortigen Vernichtung oder Entfernung der Güter aus dem Lager ohne Mitteilung an den Kunden. Im Falle der vorstehenden Verletzung der Kundengarantien haftet der Kunde für alle Kosten, Verluste, Schäden, Geldbußen, Strafen oder andere Ausgaben jeglicher Art, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Entfernung, Zerstörung oder Handhabung der Waren entstehen und stellt das Unternehmen von allen Beträgen, Verbindlichkeiten, Ansprüchen oder Schäden frei, die im Zusammenhang mit den Waren entstehen.

  • e.
    Für alle zur Lagerung angebotenen Waren stellt der Kunde die Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zur Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften und Vorschriften erforderlich sind. Für alle Waren stellt der Kunde dem Unternehmen alle Dokumente oder Informationen zur Verfügung, die für die sichere und ordnungsgemäße Annahme, Handhabung, Lagerung und den Transport (falls vorhanden) der Waren erforderlich oder nützlich sind. Wenn alle diese Informationen und Dokumente dem Unternehmen nicht vollständig, genau und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, stellt der Kunde das Unternehmen für alle Folgen eines solchen Versäumnisses frei.
  • f.
    Der Kunde garantiert die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zollgesetze, Import- und Exportgesetze in Deutschland.

Abschnitt 7. Zahlungsbedingungen und Inkassokosten

Die Rechnungen für Lagerung und Aufbewahrung sind monatlich fällig und zahlbar. Das Unternehmen stellt dem Kunden die Monatsrechnung im Voraus aus, und der Kunde bezahlt das Unternehmen innerhalb von 15 Tagen nach dem Rechnungsdatum, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Auf alle Rechnungen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden, wird eine Verzugsgebühr von 1 % pro Monat oder der nach geltendem Recht zulässige Höchstsatz erhoben. Sollte es für das Unternehmen notwendig sein, ein Inkassobüro und/oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, um unbezahlte Beträge einzutreiben oder die Bestimmungen dieses Pfandrechts durchzusetzen, ist der Kunde verpflichtet, die Gebühren des Inkassobüros und/oder des Rechtsanwalts sowie die entstandenen Kosten, einschließlich der Gerichtskosten, zu zahlen, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommt.

Abschnitt 8. Pfandrecht

Das Unternehmen hat ein Pfandrecht an den vom Kunden übergebenen Waren und an jeglichem Eigentum des Kunden, das sich im Besitz, in der Obhut oder unter der Kontrolle des Unternehmens befindet, für alle Gebühren, Vorschüsse oder Beträge jeglicher Art, die dem Unternehmen im Rahmen dieser Vereinbarung oder im Rahmen früherer oder späterer Rechnungen, die dem Kunden vom Unternehmen ausgestellt wurden, geschuldet werden (einschließlich Gebühren für Lagerung, Handhabung, Transport, Liegezeit, Terminalgebühren, Versicherung, Arbeit und andere anfallende Gebühren). Das Unternehmen hat ein Pfandrecht an den Waren und kann die Herausgabe der Waren verweigern, bis alle Gebühren oder Schulden vollständig beglichen sind. Bleiben diese Beträge 30 Tage nach der Zahlungsaufforderung des Unternehmens unbezahlt, kann das Unternehmen die Waren bei einer öffentlichen Versteigerung oder einem Privatverkauf oder auf andere angemessene Weise verkaufen und den Erlös aus einem solchen Verkauf für die geschuldeten Beträge verwenden. Der Kunde bleibt für alle ausstehenden Beträge gegenüber dem Unternehmen verantwortlich.

Abschnitt 9. Haftung

  • a.
    Das Unternehmen haftet nicht für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der Waren, unabhängig von der Ursache, es sei denn, der Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung resultiert aus dem Versäumnis des Unternehmens, im Hinblick auf die Waren die Sorgfalt walten zu lassen, die eine vernünftigerweise vorsichtige Person unter ähnlichen Umständen walten lassen würde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung einer solchen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Das Unternehmen und der Kunde sind sich darüber einig, dass sich die hier genannte Sorgfaltspflicht des Unternehmens nicht auf die Bereitstellung einer Sprinkleranlage im Lagerhauskomplex oder einem Teil davon erstreckt.
  • b.
    In keinem Fall haftet das Unternehmen für Verluste oder Schäden, die verursacht werden durch:
    • ich. Handlungen Gottes; Behörden, die mit tatsächlicher oder scheinbarer Autorität handeln; Streiks; Arbeitskämpfe; Wetter; mechanische oder Geräteausfälle; Cyberangriffe; zivile Unruhen; Gefahren eines Kriegszustandes; Terrorakte; Handlungen oder Unterlassungen von Zoll- oder Quarantänebeamten; Handlungen von Beförderern im Zusammenhang mit der Sicherheit; die Art der Fracht oder deren Mängel; inhärentes Laster der Ware; verderbliche Eigenschaften der Ware; Feuer; Frost oder Wetterwechsel; Sprinklerleckage; Überschwemmungen; Wind; Sturm; Motten; öffentliche Feinde; oder andere Ursachen außerhalb seiner Kontrolle;
    • ii. zerbrechliche Gegenstände, die verletzt oder zerbrochen sind, es sei denn, sie wurden von Mitarbeitern des Unternehmens verpackt und zum Zeitpunkt der Lieferung von ihnen ausgepackt;
    • iii. Diebstahl oder Raub, es sei denn, dieser Verlust oder Schaden wird durch das Versäumnis des Unternehmens verursacht, die gesetzlich vorgeschriebene übliche Sorgfalt anzuwenden; und
    • NS. verdeckte Schäden oder für Verluste, die durch verdeckte Schäden an der Ware entstanden sind.
  • c.
    Keine Folgeschäden. IN KEINEM FALL, OB ALS ERGEBNIS EINER VERLETZUNG DER PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS, EINER FAHRLÄSSIGEN HAFTUNG OHNE VERSCHULDEN ODER EINER ANDEREN RECHTLICHEN THEORIE ODER GRUNDLAGE, HAFTET DAS UNTERNEHMEN FÜR BESONDERE, BEILÄUFIGE, FOLGE-, GESETZLICHE ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, GEWINNVERLUSTE ODER MARKTVERLUSTE, EINKOMMENSVERLUSTE, SCHÄDEN AUS VERLUST, RECHTSANWALTSKOSTEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, FEHLLIEFERUNG ODER EIGENTUMSBESCHÄDIGUNG, NUTZUNGSAUSFALL VON WAREN, KOSTEN FÜR ERSATZWAREN, VERZÖGERTE LIEFERUNG ODER UNTERLASSENE LIEFERUNG, UNABHÄNGIG DAVON, OB DAS UNTERNEHMEN WUSSTE, DASS SOLCHE SCHÄDEN ODER VERLUSTE EINTRETEN KÖNNTEN ODER NICHT.

Abschnitt 10. Optionales Versicherungsangebot

Das Unternehmen versichert die Waren während der Lagerung nicht und die dem Kunden in Rechnung gestellten Lagergebühren oder Gebühren beinhalten keine Versicherung der Waren. Die Waren sind daher nicht gegen Verluste oder Schäden versichert, und die in Absatz 9 festgelegte Haftungsbeschränkung gilt unter allen Umständen, in denen das Unternehmen für solche Verluste oder Schäden gesetzlich haftbar ist, es sei denn, der Kunde hat schriftlich beantragt, dass das Unternehmen eine Versicherung abschließt zugunsten des Kunden und der Kunde hat die erforderliche Prämie für eine solche Zusatzversicherung an das Unternehmen gezahlt. Außer wie oben angegeben wird das Unternehmen keine Versicherung für die Waren zum Nutzen des Kunden abschließen, während die Waren in den Einrichtungen des Unternehmens gelagert werden.

Abschnitt 11. Temperatur- oder feuchtigkeitskontrollierte Lagerung

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist das Unternehmen nicht für die Lagerung der Waren in einer Umgebung mit kontrollierter Temperatur oder Feuchtigkeit verantwortlich. Der Kunde akzeptiert wissentlich, dass die Waren in einer nicht temperatur-/feuchtigkeitskontrollierten Umgebung gelagert werden. Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden an den Waren, die aus Schwankungen des Temperaturbereichs oder der Luftfeuchtigkeit des Lagers resultieren. Darüber hinaus haftet das Unternehmen nicht für Verluste oder Schäden an verderblichen Waren, es sei denn, es wurde vor Angebotsabgabe der Waren zur Lagerung etwas anderes vereinbart.

Abschnitt 12. Inspektion und Sicherheit

Alle Sendungen unterliegen einer Inspektion durch das Unternehmen; von den Spediteuren des Unternehmens für etwaige bereitgestellte Transportdienstleistungen; und von ordnungsgemäß autorisierten Regierungs- oder Regulierungsbehörden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die deutsche Transportsicherheitsverwaltung, die deutsche Zoll- und Grenzschutzbehörde und ähnliche Einrichtungen. Ungeachtet des vorstehenden Rechts zur Inspektion von Sendungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet, eine solche Inspektion durchzuführen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus behält sich das Unternehmen das Recht vor, Sendungen, die es für den Transport oder die Lagerung gemäß dieser Vereinbarung für ungeeignet hält, nach Prüfung einseitig abzulehnen.

Abschnitt 13. Klageschrift und Klageerhebung

  • a.
    Das Unternehmen haftet für keinerlei Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der Waren, es sei denn, sie werden rechtzeitig, d. h. innerhalb von höchstens 60 Tagen, nachdem der Kunde von dem Verlust oder der Beschädigung Kenntnis hatte oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt hätte haben müssen, schriftlich geltend gemacht..
  • b.
    Zeitleiste. Alle Klagen oder sonstigen Ansprüche gegen das Unternehmen in Bezug auf die Waren werden für immer aufgehoben, es sei denn, sie werden innerhalb von zwei (2) Jahren eingeleitet, nachdem der Kunde von einem solchen Verlust oder Schaden wusste oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt hätte wissen müssen.

Abschnitt 14. Mitteilungen

Alle hierin enthaltenen schriftlichen Mitteilungen können mit jedem wirtschaftlich angemessenen Kommunikationsmittel übermittelt werden, das dem Absender eine Empfangsbestätigung liefert, und sind an das Unternehmen und den Kunden an die auf der Vorderseite des Lagerscheins angegebene Adresse zu richten, sofern nicht eine der Parteien schriftlich eine andere Anweisung erteilt.

Abschnitt 15. Geltendes Recht

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland in dem sich das Lager des Unternehmens befindet, wie auf der Vorderseite der Vereinbarung angegeben, ohne Bezugnahme auf die Grundsätze des Kollisionsrechts.

Abschnitt 16. Fusion; Verzicht; Salvatorische Trennung usw.

Dieser Lagerschein stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen hinsichtlich der Lagerung der Waren und der erbrachten Dienstleistungen dar. Diese Lagerbestätigung ersetzt alle früheren oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen, Erklärungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen. Diese Lagerbestätigung darf nicht geändert werden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und einem Vertreter des Unternehmens vor. Sollte ein Abschnitt oder ein Teil dieses Lagerscheins von einem Gericht für rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen oder Bedingungen dieses Lagerscheins. Das Versäumnis des Unternehmens, auf der strikten Einhaltung einer Bestimmung dieses Lagerscheins zu bestehen, stellt keinen Verzicht auf die spätere Forderung der strikten Einhaltung dieser Bestimmung dar und ist kein Verzicht auf die strikte Einhaltung aller anderen Bestimmungen dieses Lagerscheins.

Abschnitt 17. Unverbindliche Überschriften

Die Verwendung von Überschriften in diesem Lagerschein dient nur der besseren Orientierung. Überschriften haben keine Wirkung und werden nicht als Teil oder Begriff dieser Lagerscheinbedingungen angesehen.

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